Ethik-Kodex-Vorschlag für Parteien und Abgeordnete

Die Mitgliedschaft bei Partei XY geht einher mit einem ethischen Bekenntnis zu den zentralen Werten der Partei.

Als Mitglied von Partei XY gehe ich die Verpflichtung ein,

  • dafür zu sorgen, dass die Beteiligung stets ungezwungen und freiwillig erfolgt und allen Personen offen steht, die sich ebenfalls zu den zentralen Werten von Partei XY bekennen.
  • zu fordern und zu respektieren, dass jede vor oder nach den Wahlen mit irgendeiner anderen politischen Gruppierung getroffene Absprache demokratisch legitimiert werden muss, indem auf der jeweils örtlich zuständigen Vertretungsebene eine Abstimmung unter den jeweiligen Mitgliedern von Partei XY stattfindet.
  • zu fordern und zu respektieren, dass jede*r gewählte Amtsträger*in lediglich ein*e Vertreter*in ist, die/der die Pflicht hat, ihre/seine Entscheidungen während der gesamten Amtszeit einem offenen und demokratischen Prozess der Teilhabe unterzuordnen.
  • dafür zu sorgen, dass Politik nicht im Dienst privater Interessen steht, weshalb alle gewählten Mandatsträger*innen im Europaparlament, im Bundestag und in den Landtagen Folgendes akzeptieren:
    • die Verpflichtung alle Nebenverdienste in ihrer exakten Höhe unter Nennung aller Auftraggeber*innen, d.h. auch sämtliche entgeltliche publizistische, Gutachter- und Vortragstätigkeiten, in regelmäßigen Abständen offenzulegen.
    • die Verpflichtung Nebenverdienste zu begrenzen und daher
      • höchstens drei entgeltliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts anzunehmen,
      • keinerlei entgeltliche Funktionen in Unternehmen, Verbänden oder anderen Organisationsformen der Interessenvertretung, deren Tätigkeitsfeld das politische Fachgebiet betrifft, anzunehmen
    • die Verpflichtung zu Transparenz und Rechenschaft während ihrer Tätigkeit als Vertreter*in; dies bedeutet konkret
      • eine Verpflichtung zur Offenlegung aller Kontakte mit Lobbyist*innen (d.h. Personen, die von Verbänden, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen direkt, z.B. als Vorstände, Geschäftsführende oder Mitarbeiter*innen oder indirekt, z.B. über Agenturen oder Kanzleien, die mit der Ansprache von politischen Entscheidungsträger*innen beauftragt sind) mit Nennung der Personen, Organisation, des Themas und Datums
      • eine Verpflichtung zur Offenlegung aller Dienstreisen unter Angaben des Grundes der Reise, auf wessen Einladung die Reise erfolgt, wer die Kosten trägt und ob die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden ist.
    • die Verpflichtung in den drei Jahren nach Beendigung der Aufgabe als Vertreter*in keinerlei entgeltliche Tätigkeit in Unternehmen, Verbänden oder anderen Organisationsformen der Interessenvertretung zu übernehmen, die zu einem erheblichen Teil aus Lobbyarbeit besteht.
    • die Verpflichtung jede Geldspende und geldwerte Zuwendung, die für die politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden (Abgeordnetenspenden) und einen Wert von 1000 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens des Spenders, offenzulegen.
    • die Verpflichtung zu einer zeitlichen Befristung von zwei Legislaturperioden, die in Ausnahmefällen bis zu einer Höchstdauer von drei Legislaturperioden verlängert werden kann. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn mindestens 60% der Mitglieder der jeweiligen Untergliederung (z.B. Wahlkreis) in einer Befragung der Verlängerung zustimmen.
  • zu fordern und zu respektieren, dass alle Personen, die von Parte XY in ein bestimmtes Amt in gleich welchem Organ der öffentlichen Verwaltung entsandt werden, folgendes akzeptieren:
    • die Verpflichtung, dass die Inanspruchnahme jeglicher Art von Sonderrechten zu vermeiden, außer sie sind für die Ausübung des Amtes notwendig.
    • die Verpflichtung keine überflüssigen Ausgaben aus öffentlichen Mitteln zu tätigen, Reise- und Unterkunftskosten möglichst gering zu halten und sie den Tagegeldern und Aufwandsentschädigungen anzupassen, die für Beamte oder sonstige Bedienstete gelten und möglichst umweltschonend zu reisen. Wird wegen Reise, Unterkunft oder Verpflegung eine Aufwandsentschädigung benötigt, so darf diese nicht höher sein als der für Beamte oder sonstige Bedienstete gesetzlich festgelegte Satz bzw. bei öffentlichen Unternehmen und gleichgestellten Einrichtungen nicht höher als der Satz, der den dortigen Mitarbeitern gemäß Tarifvertrag zusteht.

 

Ich bekenne mich aus freien Stücken zu dieser Verpflichtung, habe jeden einzelnen der hier aufgeführten Punkte verstanden und trete für sie ein als beste Gewähr für den Aufbau einer gerechteren Gesellschaft.